Leugnen zwecklos: Gutachten ließ keine Fragen offen

Meschede. Die Vorbesprechung dauerte länger als die Verhandlung und die endete gestern für einen 32-Jährigen mit einem Urteil über zwei Jahre auf Bewährung wegen Vergewaltigung.

Im Mai 2004 soll der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin in der ge­meinsamen Wohnung vergewaltigt haben. Die Aussage des Opfers hatte das Gericht durch ein Glaubwürdigkeitsgutachten prüfen lassen. Und das ließ keine Fragen offen.

In seltener Einigkeit befanden Staatsanwältin und Verteidiger die Aussage des Opfers als »perfekt«. Außerdem das Gutachten auf alles ein, was einem Gericht wichtig ist: detailreiche Schilderung der Tat, stringente Aussage, keine »über­schießende Belastungstendenz«. Von einer rachsüchtigen Ex-Geliebten konnte danach keine Rede sein; von dem Standard-Verteidigungsargument, dass es sich bei dem Vorfall um einvernehmlichen Verkehr gehandelt habe, auch nicht.

Es dauerte eine Weile, bis auch der Angeklagte das einsah. Doch ließ er sich – zu seinem Glück – von seinem Verteidiger davon überzeugen, dass Leugnen zwecklos sei. Der Anklage »trat er nicht mehr entgegen«. Der Unterschied dieser Haltung zu einem echten Geständnis existiert höchstens in der Rechts­theorie und ist für den Ausgang eines Strafverfahrens belanglos.

Weil der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dem Opfer sowie sieben weiteren Zeugen durch sein »Nicht-Leugnen« eine erneute Aussage vor Gericht er­sparte, war eine Bewährungsstrafe möglich.

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten die Zahlung von 1 500 Euro an einen Frauenhilfe-Verein aufzuerlegen, entsprach das Gericht ebenso wenig wie dem Wunsch der Nebenklage, diesen Betrag an das Opfer zahlen zu lassen. Stattdessen muss der Mann in den kommenden acht Monaten 300 Stun­den gemeinnütziger Arbeit ableisten. Staatsanwaltschaft und Verteidigung verzichteten auf Rechtsmittel.

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2 Kommentare

  1. Peggy Rasper’s avatar

    In diesem Bericht befinden sich mindestens 2 falsche Aussagen. Das Alter des Angeklagten ist falsch. Auch muss der Angeklagte die Geldstrafe nicht mit Sozialstunden ableisten, sondern darf sie auch bezahlen. Leider wird immer wieder nur eine Partei oder sogar nur eine Person befragt und dann ein Artikel verfasst. Dies ist absolut falsch. Schade nur, dass man immer wieder solche Artikel zu lesen bekommt.

    1. (be)’s avatar

      Stimmt. Sozialstunden können immer durch eine Geldzahlung abgelöst werden. Es stimmt auch, dass bei Gerichtsberichten nicht jedes Detail, das der Identifikation des Angeklagten dient, sinnvoll ist.

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