
Die Rechtspflege leidet: Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg teilt die Ansicht von Ralf Fischer
Schmallenberg/Arnsberg. Zur Hälfte hat Ralf Fischer gestern vor dem Arnsberger Verwaltungsgericht schon gewonnen: Die Kammer teilte seine Auffassung, dass seine Arbeitsbelastung zu hoch ist für eine ordentliche Rechtspflege.
Aber damit ist es noch nicht getan. Fischers Fall ist einzigartig. Nicht nur, weil er der einzige Richter mit diesem Problem ist, sondern auch weil im Gesetz keine eindeutige Regelung dafür zu finden ist. Auch in der Rechtsprechung findet sich kein vergleichbarer Fall.
Das Verwaltungsgericht hätte die Sache gern ohne ein Urteil erledigt. Aber die Vertreter des Oberlandesgerichts verweisen auf den Personalschlüssel der Amtsgerichte Schmallenberg und Medebach und auf ihre Personalnot.
Personalnot
Medebach hat Anspruch auf eineinhalb Richter. Würde man dort auf den halben Richter Fischer verzichten und dafür eine volle Richterstelle besetzen, wäre Medebach über Gebühr besser gestellt als alle anderen Gerichte. Ebenso verhält es sich in Schmallenberg. Davon abgesehen, finde sich einfach kein Richter, der nach Medebach gehen möchte, wie Martin Saal vom OLG Hamm beklagte.
»Wenn wir morgen einen Richter finden, der gerne an das Amtsgericht Medebach geht, wäre das Problem gelöst«, Saal in der gestrigen Verhandlung. Das OLG brauche pro Jahr 60 bis 70 neue Richter, um durch Pensionierung frei werdende Stellen neu zu besetzen. Die meisten Richter wollen nach Münster, in das Ruhrgebiet oder nach Bielefeld. Aber niemand wolle in das ländliche Medebach. Selbst Stellen am Landgericht Hagen, so Saal, sei es schwer, Richter zu finden.
Der Vorschlag des OLG: Fischer könnte sich auf eine demnächst frei werdende Stelle in Lennestadt bewerben oder warten bis in fünf Jahren die Stelle des Gerichtsdirektors in Schmallenberg neu besetzt werden muss. So lange müsste er aushalten. In beiden Fällen hätte das OLG aber dann eine noch größere Not einen Nachfolger für die Rechtspflege in den Weiten des Hochsauerlands zu finden.
Keine Lösung, sagen Fischer und das Verwaltungsgericht. Auch der Vorschlag des Gerichts scheiterte, Fischer sein zweites Richteramt in Medebach spätestens in drei Jahren wieder abzunehmen wenn dort die Stelle des Direktors frei wird. Darauf mochte aber der OLG-Vertreter nicht eingehen. »Wenn Fischer sich dann in drei Jahren nicht auf die Stelle des Amtgerichtsdirektors in Medebach bewirbt, habe ich da niemanden.«
Juristisches Neuland
Das Verwaltungsgericht muss sich nun durch eine extrem komplizierte Rechtslage kämpfen. »Es wäre alles viel leichter wenn wir über einen schönen Verwaltungsakt zu entscheiden hätten«, sagte der Vorsitzende Richter Michael May gestern. Aber den gibt es nicht. Das Gericht geht, wie bei der Versetzung eines Richters, von einem einmaligen Gestaltungsakt aus. Eine spezialgesetzliche Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz gebe es nicht, so bleibe nur das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 49) und da gebe es keine Literatur zur Prüfung der Ermessensausübung.
So wird die Klage des Richters Ralf Fischer auf jeden Fall Rechtsgeschichte machen.
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