Insolvenzberater-Duo: Nicht mehr als viereinhalb Jahre für den Vater

Bestwig/Arnsberg. In dem Prozess gegen Vater und Sohn aus Bestwig, die sich als private Insolvenzberater des gewerbsmäßigen Betruges und des Wuchers schuldig gemacht haben sollen, hat die Kammer gestern eine Höchststrafenerklärung für den Vater abgegeben.


Danach wird seine Strafe im Falle einer Verurteilung nicht höher werden als vier Jahre und sechs Monate Haft.

Ein weiteres Jahr Haft droht dem Vater aus einer zurückliegenden Verurteilung. Die Bewährung für diese Haftstrafe war wegen der neuen Anklagen widerrufen worden. Dagegen hat der Vater sofort Beschwerde eingelegt. Wenn er diese Beschwerde zurückzieht, könnte die Wirtschaftsstrafkammer diese Haftstrafe in ihrem Urteil berücksichtigen und eine Art Rabatt gewähren. Sie muss es aber nicht.

Das Gutachten über die Schuldfähigkeit des Sohnes wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Bis es vorliegt, bleibt er in Untersuchungshaft.

Insolvenzberater-Duo vor dem Landgericht

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