Meschede/Ramsbeck. Es sah aus wie ein Versicherungsbetrug bei dem die vermeintlichen Komplizen vergessen hatten, sich abzusprechen. Vor dem Amtsgericht stellte sich die Sache aber ganz anders dar. Dumm gelaufen ist es trotzdem.
Ein Autolackierermeister aus Winterberg soll eine Rechnung für die Reparatur einer Windschutzscheibe gestellt haben, die nie stattgefunden hat. Sein Kunde, ein 40-jähriger Mann aus Ramsbeck, soll diese fingierte Rechnung dann seiner Versicherung zwecks Ausgleich vorgelegt haben. Wegen versuchten Versicherungsbetruges erhielten beide einen Strafbefehl. Der Autolackierer zahlte die Strafe ohne Widerspruch, sein Kunde nicht. Der Verdacht lag nahe, dass der Kunde mit seinem Widerspruch nicht gut beraten sei.
Zum Erstaunen der Staatsanwältin und des Richters entspann sich jedoch eine andere Geschichte. Besagte Windschutzscheibe war wegen kleinerer Steinschlagschäden innerhalb eines Jahres zwei Mal mit einem Harzkleber repariert worden. Die erste Rechnung bezahlte die Versicherung ohne Beanstandung, bei der zweiten wurde sie misstrauisch. Ein Gutachter wurde bestellt. Der kam zu dem Schluss, dass die Reparatur »nicht fachgerecht« ausgeführt worden sei. Deshalb zahlte die Versicherung die zweite Rechnung nicht – der Kunde daraufhin auch nicht – und vermutete einen Versicherungsbetrug. Daraufhin gab es die Strafbefehle.
Die kamen bei den beiden Empfänger an, als diese für längere Zeit im Ausland weilten. Die Widerspruchsfrist lief ab, die Strafbefehle wurden rechtskräftig. Wer nachweislich daran gehindert ist, eine Frist einzuhalten, kann nach deren Ablauf Rücksetzung in den vorherigen Stand beantragen und immer noch aktiv werden. Das tat der Autolackierer nicht; er biss in den sauren Apfel und zahlte, was für Staatsanwaltschaft und Gericht als Schuldeingeständnis gilt.
Der Kunde beantragte die Rücksetzung in den vorherigen Stand, was schließlich zu der Verhandlung vor dem Amtsgericht führte.
Dort legten beide glaubhaft dar, dass die Reparaturen an der Windschutzscheibe wirklich stattgefunden hatten und dass es sich eigentlich nur um eine Auseinandersetzung mit Gutachter und Versicherung über eine »fachgerechte« oder »nicht fachgerechte« Reparatur handele.
Für den Kunden endete die Verhandlung mit einer Einstellung des Verfahrens – ohne Auflagen. Dem Autolackierer, der die Strafe bereits bezahlt hat, legte der Richter nahe, die Rücksetzung in den vorherigen Stand doch noch zu versuchen. Große Aussicht auf Erfolg habe das aber nicht mehr.
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