Lebensmittelrecht machte aus Einspruch Hackfleisch

Meschede. Gammelfleich nach bayerischen Ausmaßen war es noch nicht. Das drei Tage alte Hackfleisch, mit dem ein Mescheder Metzger erwischt wurde, darf trotzdem nicht sein. Ein Strafbefehl über 400 Euro war die Folge. Gegen den versuchte der Metzger gestern vor dem Amtsgericht anzugehen.

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Die Fleischerei des Angeklagten auf der Ruhrstraße gibt es nicht mehr. Er betreibt aber immer noch zwei weitere Filialen und einen Stand auf dem Wochenmarkt und beschäftigt insgesamt fünf Angestellte. Vom Gericht nach seinem verfügbaren Einkommen gefragt, sagte der Metzger, er lebe mit seiner Frau und den beiden Kindern von 500 Euro monatlich. Richter Özen wollte das nicht glauben. Daher schätzte er das verfügbare Einkommen des Angeklagten auf 2 500 Euro monatlich. Staatsanwältin Grooten gab sogleich zu erkennen, dass dieses Einkommen letztendlich auch zu einer höheren Geldstrafe führe, wenn der Einspruch gegen den Strafbefehl keinen Erfolg habe. Dann wären nicht 400 Euro, sondern 1 000 Euro Strafe fällig – mindestens.

Und eine Aussicht auf Erfolg war nicht erkennbar. Die Verteidigerin, nach eigenem Bekunden mit 20 Jahren Erfahrung im Lebensmittelrecht gesegnet, gab als Grund für den Einspruch an, dass ihr Mandant die fünf bis zehn Kilogramm Hackfleisch nicht vorsätzlich länger aufbewahrt und angeboten habe als erlaubt. Schlimmstenfalls habe er fahrlässig gehandelt.

Darauf kommt es aber laut Hackfleischverordnung nicht an: Hackfleisch darf nur am Tag der Erzeugung verkauft werden. Danach muss es unbrauchbar gemacht werden. Bei Verstößen werden Vorsatz und Fahrlässigkeit in gleicher Weise bestraft. Es dauerte eine Weile, bis auch die Verteidigerin das einsah.

Weil die Gesetze überhaupt keinen Spielraum lassen und überdies auch noch eine empfindliche Erhöhung der Geldstrafe drohte, zog der Angeklagte seinen Einspruch zurück.

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