Arnsberg/Meschede. Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente und sämtliche materiellen und immateriellen Schäden muss der Waldeigentümer der jungen Frau zahlen, die vor drei Jahren durch einen herab fallenden Ast schwer verletzt wurde.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg gab gestern in einem Grundsatzurteil (Az. 2 O 233/04) der Klage einer 27-jährigen Frau statt, die seit dem Unfall querschnittgelähmt und zu 100 Prozent schwerbehindert ist. Im Sommer 2003 war sie mit Freunden auf einem Radweg in einem Wald unterwegs als plötzlich ein 12 Meter langer und 60 Zentimeter dicker Ast auf sie herab fiel.
Zwei Gutachter waren in dem seit April 2004 andauernden Zivilprozess zu der Ansicht gelangt, dass die Schadenssymptome — Druckzwiesel und Ausbildung eines großen Ohres — an der Rotbuche für den Waldeigentümer beziehungsweise die von ihm beauftragten Förster deutlich erkennbar gewesen seien. Von den zwei Baumschauen pro Jahr, die gesetzlich vorgeschrieben sind, sei zumindest die Baumschau im Frühjahr 2003 unterlassen worden.
Nach Auskunft von Bernhard Kraas, dem Anwalt der Klägerin sei von Seiten der Versicherung bereits signalisiert worden, dass sie keine Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts einlegen werde. Wenn sich die Gegenparteien an ihre Zusagen halten, könnte die Sache für seine Mandantin Ende nächster Woche ausgestanden sein, so Kraas. Dann wird das Urteil rechtskräftig. Über die Höhe des Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente wird in einem gesonderten Verfahren nach erneuter Beweisaufnahme entschieden. Gefordert werden 200 000 Euro Schmerzensgeld und eine Rente von 250 Euro monatlich.
Die Klage gegen den Halter des Milchwagens, der die Unglücksstelle kurz vor dem Unfall widerrechtlich passiert hatte, wies das Gericht ab. Die Klägerin hatte vorgebracht, der durch die Vorbeifahrt des Lasters entstandene Luftzug habe den Ast in Bewegung versetzt und so den Unfall ausgelöst. Das Gericht sah diesen Zusammenhang nicht.
Das Strafverfahren gegen den damals zuständigen Revierförster war vom Amtsgericht Meschede am 14. März gegen Zahlung von 5 000 Euro an die Geschädigte wegen geringer Schuld nach §153a StPO eingestellt worden. Nach Ansicht des Strafrichters in Meschede hätte die Verurteilung des Försters wegen fahrlässiger Körperverletzung einen unverhältnismäßig hohen Anspruch an die Arbeit aller Forstleute gestellt.
Wegränder zukünftig ohne Bäume?
Heidrun Buss-Schöne, Geschäftsführerin des Waldbauernverbandes NRW, bezeichnete das Arnsberger Urteil auf Nachfrage als »Katastrophe für Waldbesitzer und Natur«. Sie befürchtet, dass Waldbesitzer jetzt entlang der Fuß- und Radwege in ihren Wäldern lange Schneisen schlagen werden, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und Gefahren durch überhängende Äste völlig auszuschließen.
Das Urteil stelle eine »unverhältnismäßig hohe Anforderung« an die Waldbesitzer. Alle Schadenssymptome wie Druckzwiesel und Ohren in mehreren Metern Höhe und auf vielen Kilometern Waldweg zu finden und zu beobachten sei kaum möglich. Die wenigsten der 150 000 Waldbesitzer Nordrhein-Westfalens seien forstlich geschult, so Buss-Schöne. Da die meisten nicht mehr als fünf Hektar Wald besitzen, sei eine eigene Forstverwaltung für sie viel zu teuer. Der Vorsitzende des Verbandes, Dietrich von Nesselrode, empfiehlt Waldbesitzern, künftig bei der Eröffnung von Radwegen durch die Kommunen besonders vorsichtig zu sein. Wenn ein Weg für den öffentlichen Verkehr geöffnet werde, bedeute dies immer ein besonderes Risiko für den Waldbesitzer, so Nesselrode.
Hintergrund
Das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung ist in NRW grundsätzlich jederzeit gestattet. Abseits der Wege geschieht das allerdings »auf eigene Gefahr«. Umstürzende Bäume, herab fallende Äste – dafür haftet im Inneren des Waldes niemand.
Anders ist es, wenn eine Kommune einen Waldweg für Fußgänger und Radfahrer öffnet. Dann wird aus dem Waldweg ein »Interessentenweg«. Grundbesitzer sind dann für die Verkehrssicherung ihres an dem Weg gelegenen Eigentums verantwortlich. Das gilt auf allen öffentlichen Straßen und Wegen. Wird zum Beispiel jemand auf einem Bürgersteig von einem herab fallenden Dachziegel verletzt, so wird zunächst geprüft, ob der Hausbesitzer, den Dachziegel ausreichend und in vertretbarem Maß gegen ein Herabfallen gesichert hat. Ist dies der Fall, hat der Fußgänger Pech gehabt — Lebensrisiko nennen das die Juristen.
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- Haftung für herab fallenden Ast noch nicht geklärt, 24. Mai 2006
Schlagworte: Amtsgericht, Arbeit, Arnsberg, Berge, Bracht, Forst, Laer, Landgericht, Meschede, Unfall, Verkehr, Wald
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