Starthilfe mit fremden Daten

Meschede/Schmallenberg. Mit sechs Kollegen verließ der geschäftsführende Gesellschafter eines Reisekatalogherstellers im Juni 2001 seine Firma und eröffnete einen Konkurrenzbetrieb. Als Starthilfe soll er vertrauliche Daten mitgenommen und verwendet haben.

Richter Müller, Henneke, Spiegel, WegenerVor einer langen Sitzung (v.l.): Richter Müller, Henneke, Spiegel, Wegener. foto|be

Wegen Unterschlagung und Verletzung des Urheberrechts musste sich am Donnerstag 51-jähriger Unternehmer aus Fredeburg vor einem erweiterten Schöffengericht des Amtsgerichts Meschede verantworten.

Nicht weniger als 823 CDs hatte eine Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten zu Tage gefördert. Auf den Datenträgern befanden sich vertrauliche Kundendaten, Bilder und Druckdaten von Reisekatalogen. Der Angeklagte begründete die Sammlung damit, dass er in seiner alten Firma für die Datensicherung zuständig gewesen sei. Um seine Gesellschaftereinlage zu sichern, habe er die CDs nicht herausgeben wollen.

Bilder und Layouts, die auf den CDs gespeichert waren, soll der Angeklagte zur Herstellung eigener Kataloge verwendet und damit Urheberrechte seiner alten Firma verletzt haben.

»Ich brauche eine Pause«

Zur Hauptverhandlung am Donnerstag waren 13 Zeugen geladen. Bis zur Mittagspause schaffte das Gericht gerade die Vernehmung eines einzigen Zeugen. »Ich brauche eine Pause«, sagte die Vorsitzende Richterin Doris Henneke nach mehr als drei Verhandlungsstunden, in denen sich Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Nebenklage nichts schenkten. Henneke sah eine gewisse Zermürbungstaktik am Werk – von beiden Seiten.

Anstrengend ging es am Nachmittag noch einmal drei Stunden weiter, in denen wiederum nur ein Zeuge gehört werden konnte.

Erst als die Verteidigung drohte, mit der der Ladung weiterer Zeugen den Prozess zu verlängern, war die Staatsanwaltschaft bereit, die Urheberrechtsverletzung nicht weiter zu verfolgen. Ein Schuldnachweis wäre ohnehin schwierig gewesen.

Anders als die Staatsanwaltschaft, sah das Schöffengericht in der Unterschlagung der CDs keine direkte Schädigung der alten Firma des Angeklagten. Er verurteilte ihn zu 90 Tagessätzen zu 60 Euro. Als »vorbestraft « gilt man ab 91 Tagessätzen.

Gedruckt:
Westfälische Rundschau
Lokalteil Meschede

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